Unser Senf zur DSGVO

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Folgendes Spannende habe ich bei der Lekture der DSGVO gefunden:

Art. 22 DSGVO Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling

(1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.

Ich lege das so aus:
Kein Unternehmen hat mehr das Recht, meine Bewerbung auf eine Stelle ausschließlich einem Profiling-System zu übergeben.
FAZIT: Bei Bewerbungen sollte wohl so etwas wie:
Der Unterzeichner ist gemäß Art. 22 Abs. 1 der DSGVO nicht einverstanden dass seine Daten ausschließlich anhand der Bewertung eines Automatismus überprüft zu werden. Der Bewerber besteht auf die Nennung der am Auswahlverfahren beteilgten Mitarbeiter des Unternehmens.

Unser Senf zur DSGVO | Ecency