In der Reihe „Was ist eigentlich...?“ stelle ich Begriffe, die jeder schonmal gehört hat – vielleicht aber ohne eine genaue Vorstellung davon zu haben – leicht verständlich vor.
Wenn also zum Beispiel ein Mitarbeiter im Bauamt einen öffentlich ausgeschriebenen Auftrag gegen Geld oder einen persönlichen Gefallen vergibt, handelt er korrupt.
Bei Korruption unterscheidet man zwischen zwei verschiedenen Begriffspaaren.
Vorteilsannahme ist es, wenn ein Amtsträger für eine Handlung, die er ausführen darf, Geld oder Gefallen entgegennimmt (vgl. Kölner Stadt-Anzeiger 2002). Etwa, wenn ein Richter ein Verfahren beschleunigt oder einem anderen Verfahren vorzieht. Hier macht sich der Richter wegen Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 2 StGB strafbar. Die Person, die dem Richter das Geld gibt, begeht Vorteilsgewährung nach § 333 Abs. 2 StGB.
Von Bestechung ist die Rede, wenn man einem Amtsträger Geld oder einen Gefallen dafür bietet, dass er seine Amtspflicht verletzt, also etwas tut, was er nicht darf (vgl. Kölner Stadt-Anzeiger 2002). Zum Beispiel, wenn man einem Richter als Angeklagter Geld anbietet, damit er einen im Gerichtsverfahren freispricht. Nimmt der Richter an, macht er sich der Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 2 StGB schuldig. Der Geldgeber begeht Bestechung nach § 334 Abs. 2 StGB.
Auf die meisten Menschen, die sich der Korruption schuldig machen, treffen folgende Merkmale zu (vgl. Bannenberg 2006, S. 24):
Mit folgenden Maßnahmen ließe sich effektiv gegen Korruption vorgehen (vgl. Bannenberg 2006, S.39):
Quellen:
Bannenberg, Britta: Korruption in Deutschland und ihre strafrechtliche Kontrolle, in: nr-Werkstatt: Dunkelfeld Korruption, Heft 3/06, S. 16-39.
Kölner Stadt-Anzeiger (Hrsg.): Vorteilsannahme und Bestechlichkeit sind nicht das gleiche, 13.03.2002, https://www.ksta.de/vorteilsnahme-und-bestechlichkeit-sind-nicht-das-gleiche-14594354, abgerufen am 19.05.2018.
In dieser Reihe bereits erschienen:
Was ist eigentlich Korruption?