Die steuerlichen Abgabefristen der Finanzämter rücken immer näher (in Österreich Ende Juni und Deutschland Ende Juli). Sollten Sie noch Informationen zum Eintragen Ihrer Steuern brauchen, dann verwenden Sie dazu unseren kostenlosen Kryptosteuerguide. Darin finden Sie umfangreiche Informationen zur steuerlichen Relevanz von Bitcoin und Co in Österreich, Deutschland und der Schweiz. Anhand von Praxisbeispielen zeigen wir Ihnen, worauf Sie bei der korrekten Versteuerung achten müssen. Viel Spaß beim Lesen von Beispiel 3 von 4.
Im folgenden Beispiel ist der Hodler Bob auch Zinsverleiher und leiht seine Bitcoins an einen Freund. Von 2017 bis 2018 handelt er außerdem mit seinen Kryptowährungen. Worauf Bob nach diesem Jahr achten muss und welche Steuerlast auf ihn zukommt, erfahren Sie im folgenden:
Bob ist relativ spät in den Markt gekommen und hat sich seinen ersten BTC am 31. August 2017 um EUR 4.000 gekauft.
Die 0,25 BTC – welche an einen Freund verliehen werden – werden durch die vereinbarten Zinsen zinstragend veranlagt. Somit stellen die 0,25 BTC Wirtschaftsgüter iSd § 27 Abs 3 EStG dar und realisierte Wertänderungen im Falle eines Verkaufes unterliegen dem Sondersteuersatz von 27,5% und nicht dem normalen Progressionstarif.
Bei dem Fork handelt es sich um einen Hard-Fork – hier ist daher das Anschaffungsdatum der ursprünglichen Coin zu übernehmen und für die Berechnung der 1-Jahresfrist maßgeblich.
Im Jahr 2017 erhält Bob EUR 100,00 pM Verzinsung von September bis November – somit gesamt EUR 300,00 – als zusätzliche Einheiten BTC. Die erhaltenen Zinsen sind einkommensteuerpflichtig zum normalen Tarif. Betreffend seinem Dienstverhältnis wird von Bobs Arbeitgeber im Zuge der monatlichen Lohnverrechnung bereits die Lohnsteuer einbehalten – diese beläuft sich für das ganze Jahr 2017 auf rund EUR 2.528 (inkl. 13./14. Bezug). Nachdem Bob lediglich ein Dienstverhältnis hat, ist für ihn der Freibetrag von EUR 730,00 anwendbar – demnach müssen die EUR 400,00 an Zinsen nicht veranlagt werden.
Im Jahr 2018 verkauft Bob im September seine BTC – durch den Hard-Fork ist der Anschaffungszeitpunkt der ursprünglichen Coins maßgeblich – somit August 2017. Betreffend die 0,75 BTC welche nicht zinstragend veranlagt wurden, ist somit die 1-jährige Spekulationsfrist erfüllt und der Verkauf ist nicht steuerpflichtig. Betreffend die 0,25 BTC, welche zinstragend veranlagt wurden, ist der 27,5ige Sondersteuersatz anwendbar, die Spekulationsfrist greift nicht: somit sind ein Viertel der EUR 7.000 aus dem Verkauf des BTC mit 27,5% Sondersteuersatz zu versteuern, was zu einer zusätzlichen Steuerbelastung in 2018 von rd EUR 481,00 führt.
In unserem letzten Beispiel erfahren sie mehr über die "Bounty-Hunterin Kathi" die nebenbei noch Masternode-Betreiberin ist. Für genauere Informationen empfehlen wir Ihnen außerdem sich den kostenlosen Kryptosteuerguideherunterzuladen, um sich Wissen über die korrekte Versteuerung von Kryptowährung anzueignen. Bitte beachten Sie, dass der Guide keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sollten Sie Fragen zum Kryptosteuerguide haben stehen wir Ihnen gerne unter [email protected] zur Verfügung.
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Originalpost auf blog.blockpit.io