Freihei , wie es abgemacht war.
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission proklamieren feierlich den nachstehenden
Text als Charta der Grundrechte der Europäischen Union:
CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
Präambel
Die Völker Europas sind entschlossen, auf der Grundlage gemeinsamer Werte eine friedliche Zukunft
zu teilen, indem sie sich zu einer immer engeren Union verbinden.
In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die
unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der
Solidarität. Sie beruht auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Sie stellt den
Menschen in den Mittelpunkt ihres Handelns, indem sie die Unionsbürgerschaft und einen Raum der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts begründet.
Die Union trägt zur Erhaltung und zur Entwicklung dieser gemeinsamen Werte unter Achtung der
Vielfalt der Kulturen und Traditionen der Völker Europas sowie der nationalen Identität der Mitglied
staaten und der Organisation ihrer staatlichen Gewalt auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei.
Sie ist bestrebt, eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung zu fördern und stellt den freien
Personen-, Dienstleistungs-, Waren- und Kapitalverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit sicher.
Zu diesem Zweck ist es notwendig, angesichts der Weiterentwicklung der Gesellschaft, des sozialen
Fortschritts und der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen den Schutz der Grund
rechte zu stärken, indem sie in einer Charta sichtbarer gemacht werden.
Diese Charta bekräftigt unter Achtung der Z
uständigkeiten und Aufgaben der Union und des Sub
sidiaritätsprinzips die Rechte, die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und
den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus der Europäischen Kon
vention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus den von der Union und dem
Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi
schen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben. In diesem Zusammen
hang erfolgt die Auslegung der Charta durch die Gerichte der Union und der Mitgliedstaaten unter
gebührender Berücksichtigung der Erläuterungen, die unter der Leitung des Präsidiums des Konvents
zur Ausarbeitung der Charta formuliert und unter der Verantwortung des Präsidiums des Europäi
schen Konvents aktualisiert wurden.
Die Ausübung dieser Rechte ist mit Verantwortung und mit Pflichten sowohl gegenüber den Mit
menschen als auch gegenüber der menschlichen Gemeinschaft und den künftigen Generationen
verbunden.
Daher erkennt die Union die nachstehend aufgeführten Rechte, Freiheiten und Grundsätze an.
DE
30.3.2010 Amtsblatt der Europäischen Union C 83/391
TITEL I
WÜRDE DES MENSCHEN
Artikel 1
Würde des Menschen
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.
Artikel 2
Recht auf Leben
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
(2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 3
Recht auf Unversehrtheit
(1)
Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.
(2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:
a) die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich
festgelegten Einzelheiten,
b) das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Menschen
zum Ziel haben,
c) das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu
nutzen,
d) das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.
Artikel 4
Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor
fen werden.
Artikel 5
Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
(3) Menschenhandel ist verboten.
DE
C 83/392
Amtsblatt der Europäischen Union
30.3.2010