Der Haftbefehl gegen den/die "Chemnitz-Mörder"

Seit einigen Stunden kursieren im Netz Fotos vom angeblichen Haftbefehl gegen die Mörder bzw. gegen einen der Mörder, die am Abend des 26.08. mit mehreren Stichen einen Deutsch-Kubaner ermordet haben.

Haftbefehl.jpg

Hier ist das oben genannte Foto, die Namen und Adressen sind selbstverständlich zensiert. Nun zu meinem eigentlichen anliegen.

Kann hier jemand bestätigen, dass es sich um einen echten Haftbefehl handelt?

Desweiteren wundert mich der Abschnitt "stach er [...] insgesamt 5 Mal auf den Oberkörper des Geschädigten ein". Auf vielen Internetseiten wurde berichtet es seine 25 Stiche gewesen. OK, das sind vielleicht nicht die seriösesten Quellen, dennoch ist es komisch, dass fast überall von 25 Stichen die Rede war, es laut Staatsanwaltschaft aber nur 5 waren.


Folgende Artikel sprachen von 25 Messerstichen:

https://www.focus.de/politik/deutschland/nach-messerattacke-auf-stadtfest-wie-konnte-es-zu-dem-aufmarsch-in-chemnitz-kommen_id_9477796.html
http://www.pi-news.net/2018/08/nach-mord-an-daniel-hillig-wut-der-menschen-in-chemnitz-steigt/
https://www.n-tv.de/politik/Alle-rausschmeissen-Sofort--article20595419.html (Hier ist die Rede von 34 Stichen, ist aber auch eher ein Kommentar)
https://wize.life/themen/fahndung/80933/chemnitz-2-tote-und-28-messerstiche---gezielte-falschmeldungen-im-internet
https://de.sputniknews.com/panorama/20180827322105664-chemnitz-russlanddeutscher-mord-reaktionen/


Egal, kommen wir zu den Punkten, deren der Beschuldigte beschuldigt wird.

Einmal ist es § 212 Totschlag Abs. 1:

Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

Ich bin kein Jurist und für mich klingt der Ausdruck "Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein," etwas komisch, aber ich kann dem Artikel entnehmen, dass der "Mörder" wohl nicht unter fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft wird.

Desweiteren haben wir § 25 Täterschaft Abs. 2:

Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Es werden also beide nach § 212 Totschlag Abs. 1 StGB bestraft, sofern ihnen die Schuld nachgewiesen werden kann.

Warum auch immer die Beschuldigten nicht wegen Mordes, sondern wegen Totschlags angeklagt werden ist auch fraglich.

Nun ja, wir werden sehen, was noch passiert.

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