Mein Fall! Abenteuer Recht und Justiz! Teil 8 (Der Betrug, kriminelle Energie Teil 5) Die weltgrößte Mafiastruktur setzt sich fort

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Um an Teil 7 in mein-fall anzuknüpfen haben wir zu alle dem was bisher vorgetragen wurde noch eine weitere Besonderheit zu betrachten.

Es handelt sich um Recht aus der Zeit vor dem ersten Zusammentritt des (ersten) Bundestages.

Gemäß Art. 123 GG gilt Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des (ersten) Bundestages fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht.

Das Fortgeltungsrecht dieser Vorschrift gilt aus folgenden Gründen nicht für nationalsozialistische Gesetze aus der Zeit zwischen dem 05.03.1933 und dem 08.05.1945:

Ausgangspunkt des gesamten nationalsozialistisch geprägten Rechts war erstens die verfassungswidrige Reichstagswahl vom 05. März 1933, zweitens die illegale Ernennung des Reichskanzlers Adolf Hitler und drittens der verfassungswidrige Erlass des so genannten Ermächtigungsgesetzes vom 24. März 1933.

Damit steht bereits fest, dass das nationalsozialistisch geprägte Recht in der Zeit vom 05. März 1933 bis zum 08. Mai 1945 Unrecht war.

Diese Tatsache hat das Tribunal Général du Gouvernement Militaire de la Zone Francaise d´Occupation in Rastatt in seiner für allgemeingültig (inter omnes) erklärten Tillessen-Entscheidung vom 06.01.1947 festgestellt und die rechtlichen und tatsächlichen Entscheidungsgründe für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen verbindlich gemacht.

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Die Befugnis zur Einrichtung von Gerichten der Militärregierung beruht auf dem Gesetz Nr. 2 für Deutschland – Deutsche Gerichte – in dem Kontrollgebiet des Obersten Befehlshabers. In Artikel VII – Rechte der Militärregierung – ist unter Buchstabe d) die Übertragung von Sachen oder Gruppen von Sachen in die Zuständigkeit der Gerichte der Militärregierung geregelt. Auf Grund dieser Ermächtigung ist das Tribunal Général du Gouvernement Militaire de la Zone Francaise d´Occupation am 02. März 1946 in Rastatt eingerichtet worden.

Dieses Gericht fungierte als erstinstanzliches Gericht, Berufungsgericht, Kassationshof und Internationaler Gerichtshof für den gesamten Bereich der französischen Besatzungszone.

In der Entscheidung des Tribunal Général du Gouvernement Militaire de la Zone Francaise d´Occupation vom 06.01.1947 (Tillessen/Erzberger-Entscheidung) sind die in der Einzelfallentscheidung formulierten rechtlichen und tatsächlichen Entscheidungsgründe für allgemeingültig erklärt worden. Das bedeutete, dass die Entscheidung den Charakter einer Verordnung erhielt und zwar für das gesamte deutsche Besatzungsgebiet, das heißt, für alle damaligen vier Besatzungszonen.

Über diesen Prozess gibt es auch ein Sachbuch von Cord Gebhahardt

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Die Befugnis, eine Bindewirkung auch für die anderen drei Besatzungszonen herzustellen,

ergibt sich aus dem Gesetz Nr. 4 der Militärregierung – Deutschland im Kontrollgebiet des Obersten Befehlshabers mit der Bezeichnung: Amtsblatt der Militärregierung – Deutschland.

Zwar ist in Art. I Nr. 2 folgendes geregelt:

Verordnungen, Bekanntmachungen und andere Anordnungen, die von Hauptquartieren der Militärregierung in Ländern, Provinzen und anderen politischen Bezirken des besetzten Gebietes erlassen und nur innerhalb dieser Teilgebiete anwendbar sind, werden in Amtsblättern desselben Namens veröffentlicht. Das betreffende Amtsblatt wird jedoch einen Zusatztitel haben, welcher anzeigt, für welchen politischen Bezirk es gilt.

Das Gesetz Nr. 4 schließt aber in Art. II Nr. 6 mit einer sog. Salvatorischen Klausel, die wie folgt lautet:

Die Rechtsgültigkeit und Wirksamkeit eines Befehles oder einer Bestimmung, die von der Militärregierung oder in deren Auftrage veröffentlicht oder angeschlagen wurden, bleibt unberührt, falls die Bekanntmachung nicht in der hier vorgeschriebenen Art erfolgte.

Da die Entscheidung des Tribunal Général du Gouvernement Militaire de la Zone Francaise d´Occupation vom 06.01.1947 in der Allgemeingültigkeitserklärung ausspricht, dass die rechtlichen und tatsächlichen Entscheidungsgründe für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen verbindlich gemacht werden, wird klar, dass mit Hilfe der Salvatorischen Klausel im Gesetz Nr. 4 eine Bindewirkung für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsbehörden in allen vier Besatzungszonen hergestellt worden ist.

Aus all den in der Einzelfallentscheidung Tillessen/Erzberger

aufgeführten Gründen hat das Tribunal Général du Gouvernement Militaire de la Zone Francaise d´Occupation als oberste Instanz das o. a. Urteil erlassen, in dem es u. a. heißt:

»Die Verordnung vom 21. März 1933 (red. Anm.: Amnestieverordnung) ist im Hinblick auf die Art. 46, 49 und 68 (in ihrem ursprünglichen Wortlaut) der Verfassung vom 11.04.1919 (red. Anm.: Weimarer Reichs-Verfassung) verfassungswidrig.

Das erlassene Urteil steht, da es geeignet ist, den Hitlergeist lebendig zu erhalten, im Widerspruch mit der Internationalen Rechtsordnung der Vereinten Nationen, ebenso wie mit der Rechtsordnung Deutschlands selbst.

Das vorerwähnte Urteil wird infolgedessen aufgehoben unter besonderer Betonung, dass die vom Tribunal Général geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Entscheidungsgründe für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen bindend sind.

Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung in der Hauptsache an das Landgericht Konstanz verwiesen.«

Die für verbindlich erklärten sachlichen und tatsächlichen Gründe lauten u. a. wie folgt:

»In weiterer Erwägung, dass das Gericht7 zu Unrecht behauptet hat, dass die Hitlerregierung bis zum 14.07.1933 verfassungsmäßig war, dass im Gegenteil feststeht, dass die Wahl zum Reichstag vom 05. März 1933 unter Umständen zustande gekommen ist, die eine offenkundige, von der Regierung begangene Gesetzeswidrigkeit und Gewaltanwendung darstellen, dass das sogenannte Ermächtigungsgesetz vom 23.03.1933 entgegen der Behauptung, dass es der Verfassung entspreche, in Wirklichkeit von einem Parlament erlassen worden ist, dass infolge Ausschlusses von 82 ordnungsgemäß gewählten Abgeordneten eine gesetzwidrige Zusammensetzung hatte und dass es durch die Vereinigung aller Vollmachten in der Hand von Hitler alle wesentlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen und normalen Rechtsgrundsätzen entsprechenden Regierung verletzt.

In Erwägung, dass die Regierung Hitlers weder vor noch nach dem 21.03.1933 sich auf ein Vertrauensvotum eines ordnungsgemäß zusammengesetzten Parlaments gestützt hat, ein Erfordernis, das von der damals geltenden Verfassung vom 11. August 1919 aufgestellt war.«

Daraus folgt im Ergebnis,

dass alle Gesetze politischer Natur oder Ausnahmegesetze, auf welchen das Nazi-Regime beruhte (vgl. das Ermächtigungsgesetz), einschließlich aller zusätzlichen Gesetze, Durchführungsbestimmungen, Verordnungen und Erlasse in gleicher Weise verfassungswidrig waren, wie die Amnestieverordnung vom 21. März 1933, da sie im »Widerspruch mit der Internationalen Rechtsordnung der Vereinten Nationen, ebenso wie mit der Rechtsordnung Deutschlands selbst« stehen.

Die damalige Rechtslage hat sich bis heute nicht geändert. Im Wortlaut erläuternd ist das

»Zweite Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.2007« (Anm. unter dem hier vorgetragenen Vorbehalt auch dessen Ungültigkeit, welche jedoch am Status quo nichts ändert). Dort sind in Art. 4 »Bereinigung des Besatzungsrechtes« unter § 3 die Folgen der Aufhebung geregelt.

Dort heißt es:

Rechte und Pflichten, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, bleiben von der Aufhebung unberührt und bestehen nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils des Überleitungsvertrages (vom 26. Mai 1952) fort.

Dieser Gedanke ist bereits im Entwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz in der

Drucksache 16/5051 vom 20.04.2007 klar zum Ausdruck gekommen.

Dort heißt es zu § 3:

»Satz 1 verdeutlicht, dass die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland aus Artikel 2 Abs. 1 des Ersten Teils des Überleitungsvertrages von der Aufhebung nicht angetastet wird. Dieser Artikel 2 Abs. 1, der insoweit auch im Jahr 1990 unberührt geblieben ist, bestimmt nämlich, dass »alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind,

… in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft (sind und bleiben), ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.«

Gemäß Art. 139 GG sind der Bundesgesetzgeber, die Bundesbehörden und die Gerichte seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 24.05.1949 gehindert, diese Rechtslage zu ändern oder aufzuheben.

Es bleibt abschließend festzustellen,

dass der Ausspruch des Tribunal Général du Gouvernement Militaire de la Zone Francaise d´Occupation vom 06.01.1947, dass sowohl der Reichstag als auch die Reichsregierung seit dem 05.03.1933 nicht von der Weimarer Reichsverfassung vom 11.08.1919 legitimiert waren, mit bindender gesetzlicher Kraft vom damaligen Souverän im deutschen Rechtssystem verankert worden ist. Dieser Ausspruch hat bis heute und weiterhin gemäß Art. 139 GG Bindewirkung für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen.

Das Tribunal Général du Gouvernement Militaire de la Zone Francaise d´Occupation

hatte keine Veranlassung, neben den Gerichten und Verwaltungsbehörden auch den Gesetzgeber zu erwähnen, da er selbst gesetzgeberische Kraft hatte. Die Verpflichtung des Bundesgesetzgebers in die vom Tribunal Général du Gouvernement Militaire de la Zone Francaise d´Occupation unwiderruflich ausgesprochene Bindewirkung der Feststellung, dass sowohl der Reichstag als auch die Reichsregierung seit dem 05.03.1933 nicht von der Weimarer Reichsverfassung vom 11.08.1919 legitimiert waren, ist erst im Überleitungsvertrag vom 26.05.1952 ergänzt worden.

Dass die in der in Rastatt am 06.01.1947 getroffenen Einzelfallentscheidung »Tillessen/Erzberger« des Tribunal Général du Gouvernement Millitaire de la Zone Francaise d´Occupation

formulierten rechtlichen und tatsächlichen Entscheidungsgründe von dem Tribunal Général

für allgemeingültig erklärt wurden und noch heute ausnahmslos sowohl den Gesetzgeber als auch die vollziehende Gewalt sowie die Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland binden, ist weiterhin ohne jeden Zweifel in dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und der Französischen Republik geschlossenen Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Überleitungsvertrag) in der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung, BGBl. 1955 II S. 405, verankert,

wo es in Art. 7 Abs. 1 heißt:

(1) Alle Urteile und Entscheidungen in Strafsachen, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in Deutschland gefällt worden sind oder später gefällt werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln.

Es ist hier also festzustellen,

dass die Entscheidung des Tribunal Général du Gouvernement Militaire de la Zone Francaise d´Occupation in Rastatt vom 06.01.1947 das gesamte in der Zeit vom 05.03.1933 bis 08.05.1945 nationalsozialistisch geprägte Recht in Deutschland bindend aufgehoben hat.

Abschließend muss gerade im Hinblick auf die hier durch das Gericht erkannte verfassungswidrige Machtausübung durch die Nationalsozialisten festgestellt werden,

dass die durch die nicht ordnungsgemäßen Wahlen zu allen Bundestagen ermöglichte verfassungswidrige Machtausübung über das deutsche Volk nicht nur die durch Art. 79 Abs. 3 GG besonders geschützten verfassungstragenden Grundsätze der demokratischen und sozialen Volkssouveränität sowie der Bindung der öffentlichen Gewalten an die verfassungsmäßige Ordnung sowie an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 GG in Verbindung mit der unmittelbaren Rechtswirkung der Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG verletzen,

sondern auf juristischer Ebene im Grunde eine ebenso kalte Revolution darstellt, wie die scheinlegale aber verfassungswidrige und deshalb nichtige Machtübernahme durch die Nationalsozialisten im Jahre 1933. Dies schließt den aktuellen Vollzug nichtiger nationalsozialistischer Gesetze ein.

Die Innerdeutsche Konsequenzen wird in Teil 9 #mein-fall vorgestellt.

Bis dahin

Euer Zeitgedanken

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