Mein Fall! Abenteuer Recht und Justiz! Teil 7 (Der Betrug, kriminelle Energie Teil 4) Die weltgrößte Mafiastruktur

IMG_1431 Kopie 2.jpg

In Teil 6 #mein-fall hatte ich angekündigt, welche Rechtsfolgen aus der ersten ungültigen/nichtigen Bundestagswahl vom 14. August 1949, die wegen der Nichterfüllung des Rechtsbefehls aus Art. 19 (1) Satz 2 GG (die Fessel des Gesetzgebers) in dem vom GG vorgeschriebenen Wahlgesetzes laut Art. 38 (3) GG entstehen.

Dieser Teil 7 greift hier nur die wichtigsten Rechtsfolgen auf

Unmittelbare Rechtsfolgen:

Alle in Teil 6 #mein-fall behandelten Wahlgesetze zum Deutschen Bundestag verstoßen gegen die Gültigkeitsvoraussetzungen für Grundrechte einschränkende Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und sind auf Grund dieser Verstöße ungültig/nichtig.

Bereits der Verstoß des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland führte in der Folge zur Ungültigkeit/Nichtigkeit der Wahl zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung und aller damit verbundenen hoheitlichen Amtshandlungen und damit zu nachstehenden Rechtsfolgen.

Damit existierten in der Bundesrepublik Deutschland zwischen dem 24. Mai, dem Tag des Inkrafttretens des Grundgesetzes, und dem 14. August 1949, dem Tag der nicht ordnungsgemäßen und damit ungültigen Wahl zum ersten Bundestag, ganze 83 Tage Demokratie und Rechtsstaat nach dem Grundgesetz.

Alles was nach dem 14. August 1949 im Rechtsraum Bundesrepublik Deutschland politisch und rechtlich folgte ist ungültig und nichtig. Somit auch die Listenwahl, wie in Teil 1-3 #mein-fall beschrieben. Also nicht nur die Listenwahl verstößt gegen Artikel 38 GG hier besonders Absatz 1 sondern schon die Entstehung des Wahlgesetzes wie in Art. 38 (3) GG vorgeschrieben ist ungültig/nichtig. Auf Art 41 GG (Wahlprüfung) komme ich noch gesondert zu sprechen.

Verursacher dieser aus einer kleinen aber folgenschweren Nachlässigkeit hervorgehenden formell totalen Blockade des bundesdeutschen Verfassungslebens waren »ironischerweise« der gleiche Parlamentarische Rat, welcher das Grundgesetz mit der hochgelobten »Fessel des Gesetzgebers« zum Schutz der Grundrechte gegen Willkür und Allmacht erlassen hatte, sowie die diesem Grundgesetz und dieser Fessel des Gesetzgebers unterworfenen Ministerpräsidenten der Länder.

Es ist somit der größte Rechtsskandal im Rechtsraum Bundesrepublik Deutschland seit 14. August 1949 dessen Rechtsauswirkungen sich über die ganze Welt erstrecken.
Das was in der Bundesrepublik Deutschland nach dem 14. August 1949 entstanden ist, ist die größte Mafiastruktur dieser Erde.

Ein MAFIA-KONZERNMONOPOL mit Einheitskasse, Dieses die gejagte Mafia, wie wir sie kennen, zu einem„kleinen Fisch“ machen.
Dieser Skandal lässt „WikiLeaks“ „Edward Snowden“ und den Historiker „Prof. Dr. Josef Foschepoth“ nur in quantitativer Sicht erscheinen. Diese Veröffentlichung zeigt den qualitativen Aspekt dazu und rundet das Gesamtbild ab.

Ob es sich um eine tatsächliche Nachlässigkeit, wie oben beschrieben, handelt oder bewusst vorgenommen wurde, vermag ich nicht zu beurteilen. Die Indizien sprechen wohl für zweites, wenn man diese Kurze Dokumentation
hinzunimmt und die Enthüllungen des Historikers Prof. Dr. Josef Foschepoth betrachtet. Auch die Einleitenden Schriften zum Band Parlamentarischer Rat, die Adenauers Erfolgsstart beschreiben, verhärten die Indizien.

Nun zu den Mittelbare Rechtsfolgen

Nichtigkeit/Ungültigkeit der Wahlen zum ersten Deutschen Bundestag am 14. August 1949 auf der Grundlage des am 5. August 1949 geändert in Kraft getreten sein sollenden ungültigen Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 10. Mai 1949.

Nichtigkeit/Ungültigkeit der Wahlen zum zweiten Deutschen Bundestag am 6. September 1953 auf der Grundlage des am 8. Juli 1953 in Kraft getreten sein sollenden ungültigen Wahlgesetzes zum zweiten Bundestag und zur zweiten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland.

Nichtigkeit/Ungültigkeit aller auf der Grundlage des am 23. Mai 1956 in Kraft getreten sein sollenden Bundeswahlgesetzes vom 9. Mai 1956 abgehaltenen Wahlen zum Deutschen Bundestag, erstmals am 15. September 1957.

Nichtigkeit/Ungültigkeit aller auf der Grundlage der o.a. Bundeswahlgesetze erlangten Abgeordnetenmandate zum Deutschen Bundestag seit dem 14. August 1949.

Nichtigkeit/Ungültigkeit der Konstituierung aller auf der Grundlage der o.a. Bundeswahlgesetze zusammengetretenen nicht ordnungsgemäß gewählten Bundestage.

Nichtigkeit/Ungültigkeit aller auf der Grundlage der o.a. Bundeswahlgesetze durch nicht ordnungsgemäß gewählte Bundestage gemäß Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG beschlossenen Gesetze und auf diesen basierende Verordnungen und nachfolgende Rechtsnormen seit dem 14. August 1949.

Nichtigkeit/Ungültigkeit aller Wahlen zum Bundespräsidenten gemäß Art. 54 Abs. 1 GG durch die nicht ordnungsgemäß zusammengesetzten Bundesversammlungen gemäß Art. 54 Abs. 3 GG, erstmals am 12. September 1949.

Nichtigkeit/Ungültigkeit aller Amtshandlungen der nicht ordnungsgemäß gewählten Bundespräsidenten seit dem 12. September 1949.

Nichtigkeit/Ungültigkeit aller Wahlen der Bundeskanzler gemäß Art. 63 Abs. 1 GG durch die nicht ordnungsgemäß gewählten Bundestage und deren Ernennungen gemäß Art. 63 Abs. 2 GG und Bundesminister gemäß Art. 64 Abs. 1 GG durch die nicht ordnungsgemäß gewählten Bundespräsidenten seit dem 12. September 1949.

Nichtigkeit/Ungültigkeit aller Ernennungen von Bundesrichtern, Bundesbeamten, Offizieren und Unteroffizieren gemäß Art. 60 Abs. 1 GG durch die nicht ordnungsgemäß gewählten Bundespräsidenten seit dem 12. September 1949.

Nun die Verfassungsrechtliche Konsequenzen

Besonderheiten in Bezug auf den Verfassungszustand und einfachgesetzlichen Zustand in der Bundesrepublik Deutschland

Damit ist die Bundesrepublik Deutschland seit dem 14. August 1949 völkerrechtlich nach innen und außen formell handlungsunfähig mangels ordnungsgemäßer Ausübung der Staatsgewalt auf Grund nicht gemäß Art. 38 Abs. 1 GG ordnungsgemäß gewählter Bundestage als besondere Organe der Gesetzgebung und damit nicht ordnungsgemäß gewählter anderer besonderer Organe der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG auf Grund der Nichtigkeit/Ungültigkeit der damit in Verbindung stehenden Wahlen und Abstimmungen.

Dies führt zur Nichtigkeit aller nach dem 14. August 1949 durch die als Bundestage nicht ordnungsgemäß gewählten besonderen Organe der Gesetzgebung erlassenen Gesetze, auf diesen basierende Verordnungen und damit in Verbindung stehende Rechtsakte für die Bundesrepublik Deutschland sowie aller darauf basierenden Amtshandlungen durch die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung.

Alle seit dem 14. August 1949 geschlossenen Verträge des Bundes mit anderen Staaten oder Organisationen sind davon ebenfalls betroffen.

Die derzeit und seit dem 14. August 1949 einzige gültige Rechtsgrundlage für wirksame innere und äußere hoheitliche Handlungen der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen zwischen dem 23. Mai 1949 und dem 3. Oktober 1990 ist das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 23. Mai 1949 (BGBl. I Nr. 1 S. 1). Die Staatsgewalt geht gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG nach wie vor vom Volke aus.

Das bedeutet, der Rechtsraum Bundesrepublik Deutschland repräsentiert bereits die von Oppenheimer vorgeschlagene „Freibürgerschaft“, die nur noch zum Leben erweckt werden muss.

Dies betrifft (unter dem Vorbehalt entsprechender gegenteiliger Erkenntnisse) nicht den inneren rechtlichen Zustand der einzelnen Bundesländer soweit dieser von Bundesrecht unabhängig ist – bis auf die Bundesländer außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zwischen dem 23. Mai 1949 und dem 3. Oktober 1990.

Und nun gibt es noch eine Besonderheiten in Bezug auf den Straftatbestand des Hochverrats in der Bundesrepublik Deutschland der aus dem Blickfeld geraten ist

Der im Grundgesetz in Art. 143 GG enthaltene Straftatbestand des Hochverrats sollte mit Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 (BGBl. I S. 739), an Stelle eines expliziten Änderungsgesetzes des Grundgesetzes(!), aus dem Grundgesetz entfernt und in § 81 StGB überführt werden, wo er der Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaften und damit dem Opportunitätsprinzip ausgeliefert wäre und nicht mehr deren unmittelbare verfassungsrechtliche Ermittlungspflicht im Rahmen des Legalitätsprinzips ausgelöst hätte.

Auf Grund der o.a. deklaratorischen Nichtigkeit/Ungültigkeit der Bundeswahlgesetze ist der Straftatbestand des Hochverrats formell nach wie vor als Art. 143 GG Bestandteil des Bonner Grundgesetzes, da nach dem 14. August 1949 keine formell wirksamen Änderungen des Grundgesetzes zustande kamen.

In Art. 143 GG heißt es also nach wie vor in Absatz 1:

Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes oder eines Landes ändert, den Bundespräsidenten der ihm nach diesem Grundgesetze zustehenden Befugnisse beraubt oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt oder hindert, sie überhaupt oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, oder ein zum Bunde oder einem Lande gehöriges Gebiet losreißt, wird mit lebenslangem Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren bestraft.

Der Erlass und der Vollzug grundgesetzwidriger und aus diesem Grunde deklaratorisch nichtiger und mithin ungültiger Gesetze mit den hier benannten Rechtsfolgen erfolgt/e hier auf der Grundlage des verfassungswidrigen Missbrauchs öffentlicher Gewalt durch rechtswidrige Anwendung von Gewalt ohne gültige gesetzliche Befugnisse und auf der Grundlage nicht ordnungsgemäßer Wahlen zum Deutschen Bundestag und ändert/e so permanent die Wirkung der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und beraubt/e den Bundespräsidenten der ihm nach dem Grundgesetz zustehenden Befugnisse bzw. nötigt/e und hindert/e diesen, sie überhaupt oder in einem bestimmten Sinne auszuüben.

In diesem Sinne wurde der Straftatbestand des Hochverrats gemäß Art. 143 GG durch die für die o.a. verfassungswidrigen Zustände und deren Folgen Verantwortlichen mehrmals und kollektiv erfüllt.

Die Besonderheiten in Bezug auf Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des ersten Bundestages in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 123 GG

Hinweis: Alle in diesem Abschnitt auf den bundesdeutschen Gesetzgeber und entsprechende Gesetze bezogenen Ausführungen sind im Lichte der o.a. Ausführungen zu betrachten.

Gemäß Art. 123 GG gilt Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des (ersten) Bundestages fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht.

Das Fortgeltungsrecht dieser Vorschrift gilt aus folgenden Gründen nicht für nationalsozialistische Gesetze aus der Zeit zwischen dem 05.03.1933 und dem 08.05.1945:

Doch das wird Thema von Teil 8 #mein-fall werden, da es etwas umfangreicher ist.

Euer Zeitgedanken

H2
H3
H4
3 columns
2 columns
1 column
Join the conversation now