Eine freie Gesellschaft braucht ein Fundament. Teil 37 („Fessel des Gesetzgebers“ nur will keiner etwas davon wissen)

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Die „Fessel des Gesetzgebers“ in der deutschen Bundesverfassung

Das Ergebnis der Erörterungen in Teil 36 ist: die heute übliche Repräsentantenwahl ist eine Machterschleichung, also eine verdeckte Form der Machtergreifung. Deshalb hat der daraus entstehende, nach wie vor hochgepriesene Parlamentarismus ein handfestes Legitimationsproblem. Dieses Ergebnis muss eine herbe Enttäuschung für diejenigen sein, die Mehrheitswahlen für demokratische Entscheidungsprozesse halten. Es war auf dem Wege einer Phänomenanalyse und realer Faktenprüfung zustande gekommen.

Nun gibt es für uns Deutsche einen weiteren Grund, die Legitimität des politischen Apparats anzuzweifeln. Dies hat der in Deutschland lebende Österreicher Roberto Natale Haslinger auf dem Wege einer formaljuristischen Analyse herausgefunden.

Jeder, der einen Nachweis für die Rechtmäßigkeit staatlicher Einrichtungen und Aktivitäten einfordert, wird in Deutschland auf das „Grundgesetz“ und auf das Bundeswahlgesetz verwiesen. Diesem Verweis ist Haslinger gefolgt. Das Ergebnis seiner Untersuchung ist: Wegen Missachtung einer bestimmten Regel im „Grundgesetz“ anläßlich der Abfassung der Wahlgesetze müssen diese insgesamt als nichtig angesehen werden. Damit fehlt allen durch sie zustande gekommenen Institutionen und deren Aktivitäten jegliche Legitimität. Da Haslingers Untersuchungsergebnisse bisher noch nicht öffentlich vorliegen, möchte ich sie hier und in #mein-fall bekannt machen - mit seinem Einverständnis (@zeitgedanken hat natürlich dieses Einverständnis und Andere haben es erfragt und ebenfalls erhalten) und auf das Wesentliche beschränkt.

Die Wahlgesetze Deutschlands sind den Rechtsnormen des Grundgesetzes unterworfen. Sie „müssen also den Standards des… Grundgesetzes entsprechen aus dem Grunde, dass dadurch ihren Ergebnissen, wie auch immer sie aussehen, eine entsprechende demokratische und verfassungsrechtliche Legitimation zugesprochen werden kann,“ schreibt Haslinger im Begründungstext seiner Verteidigungsschrift anlässlich einer Staatsanklage gegen ihn (wenn Klagen nicht funktioniert, muss man sich eben verklagen lassen).

Haslinger bezieht sich zunächst auf den Artikel 79/3 GG. Dieser proklamiert die unbedingte Gültigkeit des in der Verfassung enthaltenen Naturrechts, das dort in sogenannte Grundrechte aufgefächert ist. - „Einschränkungen dieser gegenüber dem Staat unmittelbar geltenden und wirkenden Grundrechte durch den Staat oder seiner Institutionen und deren Amtsträger sind nur unter sehr engen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen möglich. Eine dieser zwingend zu erfüllenden Bedingungen ist die Vorschrift gemäß Art. 19 Abs. 1 GG als Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende einfache Gesetze, welche im Wortlaut besagt:

        - „Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“ - 

Wahlen sind per se rechtseinschränkend. Sie bewirken immer eine Verkleinerung der Eigenmacht der wählenden Individuen. Denn sie delegieren Macht, die den souveränen Wählern sonst selbst zukäme.

In manchen Fällen schränken Gesetze die individuelle Macht außerdem noch aufgrund bestimmter Klauseln ein, z. B. in Form von Sanktionsandrohungen bei Fehlverhalten. Dies an sich wäre nicht anstößig. Denn statuarisches Recht ist ja gerade dafür da, die Persönlichkeitsrechte (Naturrecht) des Einen mit den Persönlichkeitsrechten (Naturrecht) des Anderen zu versöhnen. Ohne Einschränkung von Grundrechten ist das nicht zu machen. Nun verlangt das Grundgesetz aber mehr: bei grundrechtseinschränkenden Gesetzen muss das Grundrecht im Gesetz ausdrücklich benannt werden, das dadurch eingeschränkt wird.
„Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen“ (Art. 19/1 Satz 2 GG).
Dieser Satz ist von großer Bedeutung für die Argumentation Haslingers. Er schreibt: „Dabei handelt es sich als Muss-Vorschrift um eine zur Vermeidung der Ungültigkeit eines solchen Gesetzes durch den Gesetzgeber zwingend zu erfüllende Gültigkeitsvoraussetzung.“ Der Satz im Artikels 19/1 GG wurde ausdrücklich - als „Fessel des Gesetzgebers“ (Thomas Dehler, einer der Väter der deutschen Nachkriegsverfassung) - in das Grundgesetz mit aufgenommen.

Nun enthält aber schon das Bundeswahlgesetz vom 5. August 1949 eine Klausel (§21), die nachweislich Persönlichkeitsrechte einschränkt und insofern gemäß Art. 19/1 Satz 2 GG diese Rechte ausdrücklich hätte nennen müssen. Das ist offensichtlich versäumt worden. Dieses Versäumnis erfuhr auch bei allen darauf folgenden Novellierungen des Bundeswahlgesetzes keine Korrektur. Das bedeutet: „Alle…behandelten Wahlgesetze zum Deutschen Bundestag verstoßen gegen die Gültigkeitsvoraussetzungen für Grundrechte einschränkende Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und sind auf Grund dieser Verstöße ungültig/nichtig…Bereits der Verstoß des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland führte in der Folge zur Ungültigkeit/Nichtigkeit der Wahl zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung.“ Beiden Gremien fehlt demnach schon aus formaljuristischem Grund jegliche Legitimation, von anderen Legitimationsdefiziten einmal abgesehen.

Haslinger dazu: „Auf Grund des Verstoßes des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland – und in der Folge aller weiteren Wahlgesetze – gegen die grundgesetzliche Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) wurde seit dem 14. August 1949 keine Bundestagswahl auf der Grundlage von dem Grundgesetz entsprechenden Wahlgesetzen und damit nicht ordnungsgemäß gemäß Art. 20 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 38 GG abgehalten mit der Rechtsfolge der deklaratorischen Nichtigkeit der Bundestagswahlen und aller damit in Verbindung stehenden folgenden Rechtsakte…Dies führt [in der Folge auch] zur Nichtigkeit aller nach dem 14. August 1949 durch die als Bundestage nicht ordnungsgemäß gewählten besonderen Organe der Gesetzgebung erlassenen Gesetze, auf diesen basierende Verordnungen und damit in Verbindung stehende Rechtsakte für die Bundesrepublik Deutschland sowie aller darauf basierenden Amtshandlungen durch die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung.“

Haslinger listet eine Reihe solcher durch das Versäumnis der Gesetzgeber verursachten Rechtsnichtigkeiten auf: Nichtigkeit der Abgeordnetenmandate, und in der Folge: Nichtigkeit aller von ihnen erlassenen Gesetze, Nichtigkeit der Wahlen zum Bundspräsidenten und seiner Amtshandlungen, Nichtigkeit der Bundeskanzlerwahlen, Nichtigkeit der Ernennung von Bundsministern und Richtern, insbesondere Bundsverfassungsrichtern, Nichtigkeit der Ernennung der Offiziere und aller übrigen Beamten, und vor allem Nichtigkeit der Legitimität aller von diesen Instanzen geschaffenen Ämter und Institutionen. Außerdem: „Alle seit dem 14. August 1949 geschlossenen Verträge des Bundes mit anderen Staaten oder Organisationen sind davon ebenfalls betroffen.“ Was für ein Fiasko, auch im Sinne der Verschuldung.

Das Legitimitätsdefizit des deutschen Bundesparlaments und all seiner Aktivitäten überträgt sich also auf sämtliche Institutionen und Regulative, die durch das Parlament geschaffen wurden. „Eine nicht ordnungsgemäße und somit ungültige erste Wahl kann später keine gültigen Rechtsfolgen hervorrufen…So setzt die Legitimität einer Rechtsfolge immer die Legitimität des dazu ermächtigenden Gesetzes und dieses die Legitimität des Gesetzgebungsorgans voraus. Mangelt es dem Gesetzgebungsorgan an Legitimität, trifft gleiches auf jedes von diesem erlassene Gesetz zu. Es handelt sich im strengen Sinne also weder um ein Gesetzgebungsorgan noch um ein Gesetz.“ Die Nichtbeachtung einer Formalie in einem basisbildenden Gesetz (Verfassungsregulativ) hat also erhebliche Auswirkungen: die fehlende Legitimation für alle aufgrund jenes Versäumnis geschaffenen Gesetze und öffentlichen Institutionen.

„In einer wirklichen Demokratie und damit einem Rechtsstaat ist das der größte anzunehmende Unfall mit der Folge, dass nunmehr entschieden werden muss: Ist man als Staat und Volk wirklich eine Demokratie und ein Rechtsstaat und unterzieht sich deshalb der vielleicht schmerzhaften und unerfreulichen Prozedur der Rückabwicklung und des ordnungsgemäßen und damit verfassungsgemäßen Neubeginns, oder ist man in Wirklichkeit eine Diktatur und deklariert als Staat im Bedarfsfall derartige nunmehr gegen sich gerichtete Förmlichkeiten als unerheblich, weil man deren Ursache zwar zu verantworten hätte, sich dieser Verantwortung jedoch entziehen will, und setzt damit die innere Ordnung eben deshalb der Gefahr der beliebigen Änderung durch willkürliche Maßnahmen aus, ohne dass sich die Bürger auf den Kitt der für alle verbindlichen Formalitäten und damit auf die Gleichheit vor dem Gesetz verlassen können? Dieser Punkt ist der juristische Scheideweg zwischen Demokratie oder Diktatur bzw. Rechtsstaat als Normenstaat oder Maßnahmenstaat.“

„Im Grunde handelt es sich bei den hier aufgezeigten Vorgängen – ebenso wie im Dritten Reich – um eine so genannte Kalte Revolution. Ob eine solche blutig oder unblutig verläuft, ist für ihren Charakter als undemokratischer Zustand ohne Belang. Damit sind diese Vorgänge – mögen sie auch ausflüchtig als gewohnheitsrechtlich deklariert werden – bereits von Grundgesetzes wegen ohne jede Legitimation.“

Haslinger sieht die Schwierigkeit, die gravierenden Folgen des von ihm herausgearbeiteten Untersuchungsergebnisses dem deutschen Normalbürger zu vermitteln, es insbesondere im Bewusstsein der politischen Eliten zu verankern. „Kompliziert im Verständnis auch der faktischen Folgen wird es…, wenn die jahrzehntelange verfassungswidrige Anwendung eines solchen nichtigen »Gesetzes«…für staatliche Strukturen sorgt, die gewohnheitsmäßig vom Normadressaten als ordnungsgemäß erachtet und von den Verantwortlichen als ordnungsgemäß deklariert werden, einfach weil »es nun einmal so ist«, deren Nichtigkeit aber nun ebenfalls festgestellt werden muss, weil einer ihrer gesetzlichen Grundlagen oder ihrer gesetzlichen Grundlage schlechthin die verfassungsrechtliche Legitimität fehlt.“

In #mein-fall wird umfangreich jedes Detail empirisch nachgewiesen, was hier nur als Zusammenfassung zu behandeln war. Betrachtet man jetzt Teil 36 in #freie-gesellschaft und diesen Teil 37, ist dies ein K.O. Schlag für den „Staat“. Hält man weiter an diesen Zuständen fest, ist ein jeder mitverantwortlich, der sich diesem Treiben unterwirft.

Wer in der „Demokratie“ pennt, wacht in der „Diktatur“ auf. Das muss spätestens jetzt mit diesem Teil 37 jedem klar sein. @zeitgedanken spielt bei diesem „größten Betrug“ der Nachkriegsgeschichte schon seit Jahren nicht mehr mit. Und er lässt sich ein Mitspielen auch von keinem seiner Mitmenschen aufdiktieren und schon garnicht mit Gewalt aufzwingen.
@zeitgedanken sagt jeder Zeit „Ja“ zum sozial sein, aber sagt umverhandel- und nicht diskutiertbar „Nein“ zum Sozialismus in allen seinen Spielarten, mit all seinen Parteivarianten und sagt „Nein“ zu jeglichem Staatskonstrukt.

Ab Teil 38 #freie-gesellschaft setzen wir uns damit auseinander, wie sich eine #freie-gesellschaft „demokratisch“ organisiert.

In geschätzter Hochachtung den Lesern gegenüber verbleibt,

Euer Zeitgedanken

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