Die Würde des Menschen ist unantastbar. (Artikel 1 (1) Satz 1 GG). Die gelebte Wirklichkeit?

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Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt (Artikel 1 (1) Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland)

Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (Artikel 1 (2) GG)

Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. (Artikel 1 (3) GG)

Wie steht es mit diesem "mächtigen" Artikel in der gelebten Wirklichkeit?

Sind tatsächlich alle Menschen in diesem Rechtsraum - der als Bundesrepublik Deutschland bezeichnet wird - mit "Würde" ausgestattet, die geschützt werden muß, oder gibt es würdevollere Menschen die mehr geschützt werden?

Ist dieser mächtige Artikel tatsächlich mächtig oder nur eine schöne Sonntagspredigt die man bewundern kann, aber außerhalb dieser Predigt nur hohles Geschwafel in einem Buch mit ansonsten unbedruckten Seiten? Einem Buch beschrieben mit Zaubertinte, die sich nach der Predigt für alle Rechtsteilnehmer wieder in eine unsichtbar Schrift verwandelt und nur die "berufenen" darin lesen können?

Wie in der preisgekrönten Filmtrilogie "der Hobbit", wo in Teil 1 unsichtbare Runen von Zwergen geschrieben, nur zu einem ganz bestimmten Zeitraum sichtbar werden;
und nur vom Elebenkönig gelesen werden können, da dieser auf Grund seines Alters und seiner Weisheit als einziger in der Lage ist, diese Runen zu entziffern.

Leben wir in dieser Märchenwelt?

Die Person, die hinter dem Pseudonym @zeitgedanken verborgen ist, hat sich auf Spurensuche begeben und sich in ein waghalsiges Abenteuer (#mein-fall) gestürzt. Wie es um die gelebte Wirklichkeit bestellt ist, oder ob es sich um eine Märchenwelt handelt, kann wissenschaftlich sehr erkenntnisreich sein.

Als Ausgangslage zu diesem Beitrag soll der umstrittene Theodor Eschenburg (eine relativ gute Ausarbeitung zu seiner Person findet man hier https://de.wikipedia.org/wiki/Theodor_Eschenburg . Es geht also nur um den Inhalt einer seiner Schriften und nicht um die Person Escheburg selbst.

@zeitgedanken zitiert jetzt aus der Orginalausgabe der "Ersten Auflage" die in einer Sonderauflage mit in Leder gehaltenen Einband und in Gold gehaltene Blattkante ausgegeben wurde. (Man gönnt sich ja sonst nichts und was kostet die Welt. Findet man bei Politologen und Rechtswissenschaftler sehr oft. Ob damit der Würde mehr Ausdruck verliehen werden soll? @zeitgedanken weiß es nicht)

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In seinem Werk „Staat und Gesellschaft in Deutschland“ aus dem Jahre 1956, dass immerhin mit 806 nummerierten Buchseiten veröffentlicht wurde (ob hier Quantität auch Qualität widerspiegelt, sei von den Kennern dieses Werkes zu bewerten), schreibt Eschenbach auf Seite 417 f:

Nach Art. 1 Abs. 2 bekennt sich das deutsche Volk zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt, weil die Würde des Menschen unantastbar ist (Art. 1, 1 GG)…

Anm. @zeitgedanken: Da hat sich das „deutsche Volk“ aber etwas vorgenommen, ob es dem gerecht werden kann? Aber es wird ja heute noch fest propagandiert, dass man Visionen und Ziele haben muss. Wenn sie vielleicht auch etwas zu hoch gesteckt werden und vielleicht auch nie zu erreichen sind. Aber es zählt zumindest der gute Wille, wenn auch nur im Gedanken und mit erhabener Brust. Die Handlung ist dabei sekundär und gar nicht so wichtig. Doch an den Handlungen wird Maß genommen. Sie entscheiden über Wirklichkeit, oder nur hochtrabender Arroganz und Hochstapelei.

… Wo also die Menschenrechte nicht angewandt werden können und nicht geschützt werden, besteht keine freiheitliche Staatsordnung. …

Anm. @zeitgedanken: Das bedeutet, dass @zeitgedanken hier die Staatsrechtlehre, die sich nicht nur bei Eschenbach befindet, beim Wort nimmt. Wir werden sehen, worin wir uns befinden. Ist es eine freiheitliche Staatsordnung Ja/Nein, ein vielleicht und eventuell oder in bestimmten Punkten ist ungültig.

… „Das Bekenntnis des Abs. 2 zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten ist Ausdruck der Erkenntnis, dass ohne Anerkennung von menschlichen Freiheitsrechten echte Achtung vor der Menschenwürde undenkbar ist. - In Abs. 2 ist nicht gesagt, dass die Anerkennung von Menschenrechten das einzige Mittel zur Sicherung der Menschenwürde ist - es ist aber eines der wichtigsten und notwendigsten.“…

Anm. @zeitgedanken: Diesen letzten Satz hat sich Eschenbach bei Hans Carl Nipperdey, „Die Würde des Menschen“, in Neumann-Nipperdey-Scheuner, „Die Grundrechte“, S. 13/14, ausgeliehen. Wir haben daher in Summe schon 4 Rechtsgelehrte auf die wir uns berufen können. @zeitgedanken nimmt also das zitierte „Wichtigste und Notwendigste“

… „Die Menschenwürde zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt (Art. 1 (1) Satz 2 GG)… „daß die Rechte, deren der Einzelmensch bedarf, wenn anders er in Würde und Selbstachtung soll leben können, die Verfassungswirklichkeit bestimmen müssen. Letztlich ist der Staat dazu da, die äußere Ordnung zu schaffen, deren die Menschen zu einem auf der Freiheit des einzelnen beruhenden Zusammenleben bedürfen. Aus diesem Auftrag allein stammt letztlich die Legitimität seiner Machtausübung“.

Anm. @zeitgedanken: Auch diesen Textbereich hat sich Eschenbach ausgeliehen. Diesmal von Carlo Schmid aus dem „Jahrbuch des öffentlichen Rechts“, Neue Folge, Bd.1, 1951, S. 47.
Doch diese Aussage von Carlo Schmid findet sich auch in Band 9 „Plenum“ der Parlamentarische Rat 1948-1949“ Akten und Protokolle, neunte Sitzung vom 6. Mai 1949, also kurz vor Einführung des Grundgesetzes. Ich will diesen Absatz, aus dem Protokoll auf Seite 437 f dem Leser nicht vorenthalten:

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Das Grundgesetz selbst beginnt mit dem Abschnitt über die Grundrechte. Diese Grundrechte wurden im Gegensatz zur Weimarer Verfassung an den Anfang des Ganzen gestellt, weil klar zum Ausdruck kommen sollte, daß die Rechte, deren der Einzelmensch bedarf, wenn anders er in Würde und Selbstachtung soll leben können, die Verfassungswirklichkeit bestimmen müssen. Letztlich ist der Staat dazu da, die äußere Ordnung zu schaffen, deren die Menschen zu einem auf der Freiheit des einzelnen beruhenden Zusammenlebens bedürfen. Aus diesem Auftrag allein stammt letztlich die Legitimität seiner Machtausübung.
Mit einigen wenigen Ausnahmen hat man sich auf die sogenannten klassischen Grundrechte beschränkt und bewußt darauf verzichtet, die sogenannten Lebensordnungen zu regeln. Hätte man dies hier versucht, so wäre man , wenigstens nach Auffassung der Mehrheit dieses Hauses, über die durch den Auftrag, nur ein Provisorium zu schaffen, gezogenen Grenzen hinausgegangen.

Anm. @zeitgedanken: Wer sich über diese Sache noch näher informieren wollte, den verweise ich auf „Der Parlamentarische Rat Bd. 5 „Ausschuß für Grundsatzfragen“, Seite XXXIV f. Den nächsten Absatz von den Äußerungen von Carlo Schmid lasse ich hier weg, da er um die Entstehung der Wortschöpfung „Bundesrepublik Deutschland“ geht und hier nicht zum Thema passt, obwohl er sehr interessant ist. Hier verweise ich den Interessierten ebenfalls auf Band 5, besonders auf Dokument Nr. 2 und die Anmerkung 31.

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Das jedoch die Ausarbeitung der Grundrechte nicht die intelligenteste Machart war, hierzu verweise ich auf Teil 7 in #freie-gesellschaft.
Nur gut, dass der Parlamentarische Rat die Lebensordnung nicht geregelt hat, obwohl sich die heutige Gesetzgebung mit einfachen Gesetzen und Verordnungen als Lebensordner aufspielt. Diesen Auftrag haben sie aber ganz sicher nicht.
Denn „Alle Menschen haben das gleiche Recht auf freie Lebensentfaltung“ ob sie dieses Recht nun in Anspruch nehmen oder nicht.

Es wird über die Würde des Menschen vollmundig gesprochen, aber was die Würde nun ist, das geht aus dem Vollmundigen nicht hervor. Wenn man jedoch eine Würde schützen will, sollte man auch Wissen was diese Würde ist - denn ganz so einfach scheint das nicht zu sein.

Auch die Charta der Menschenrechte spricht von der Würde des Menschen, die es zu schützen gilt. An der Formulierung dieser zu schützenden „Würde“ wird seine Doppeldeutigkeit sichtbar, zum einen wird sie dem Wesen des Menschen zugeschrieben, also dass was den Menschen zum Menschen machen soll und daher unantastbar gesehen wird und zum Anderen wird es als schätzenswertes Gut deklariert, was ja die einzige Legitimität des politischen Staates begründen soll.

Wenn man sich mit diesem Thema auseinandersetzt, findet man die unterschiedlichsten Auffassungen. Emanuel Kant hat versucht dieser Würde einen Ausdruck zu verleihen, was ihm nach der Auffassung von @zeitgedanken nur mäßig gelungen ist. War er doch meines Erachtens in dieser Frage zu sehr von Rousseau beeinflusst. Er hat es wohl geschafft, dass man den theologischen Würdebegriff nicht bemühen muss um die Würde dem Menschen zuzuschreiben (die Grundgesetzverfasser sind hier näher am theologischen Würdebegriff, aber woher bekommt dann der Atheist seine Würde?)

Meines Erachtens nach hat hier Friedrich Schiller mehr geleistet als Kant. In seinen Schriften über „Anmut und Würde“ sieht er in der Anmut die Schönheit und in der Würde zieht er die „Achtung“ sehr stark in den Vordergrund. Es soll hier nicht ein Philosophischer Exkurs werden, aber wenn man etwas so hoch ins Rechtswesen schreibt, muss man sehr klar und deutlich formulieren, sonst wird das Ganze ein hohles Wort, ein magisches Wort, dass nur noch der Magier erkennen kann.

@zeitgedanken sieht darin etwas spezifisches. Denn es gibt verschiedene Arten von Menschenrechten.
Die politischen Bürgerrechte sind Teilnahmerechte. Diese sind nicht nur im Vertrag oder der Vereinbarung der Bürger untereinander wie es in der Rechtfertigung von Verfassungen gemeint ist. Denn dort sollte man, wenn man Rousseau heranziehen möchte alles heranziehen was zu diesem Thema gemeint ist…

»Woher besäßen hundert, die sich einen Herrn wünschen, das Recht, für zehn, die sich keinen wünschen, mitzubestimmen? Das Gesetz der Stimmenmehrheit ist selbst eine Sache des Übereinkommens und setzt wenigstens eine einmalige Einstimmigkeit voraus. | Nur denen, die sich verbinden, liegt es ob, die Bedingungen der Vereinigung zu regeln. | Wenn demnach bei der Gründung des Gesellschaftsvertrages einige Widerspruch erheben, so macht ihre Meinung ihn nicht ungültig, sondern schließt die Gegner von ihm aus; sie gelten unter den Staatsbürgern als Fremde« (Contrat Social, ebd., S. 42 | 71 | 153).

…sondern stellen zugleich eine notwendige Voraussetzung dafür dar, dass die Bürger überhaupt zusammentreten und Verträge aushandeln können. Bestimmte Menschenrechte – die bürgerlichen und politischen – benennen also Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit wir miteinander friedlich kommunizieren und kooperieren können. Zu diesen Bedingungen gehören etwa das Recht auf Leben, Sicherheit, Rechtsfähigkeit, Rechtsgleichheit, Freizügigkeit, Grundausbildung und Schutz gegen Diskriminierung; ferner die Freiheit von Sklaverei, Leibeigenschaft und Folter sowie das Recht, sich seinen Lebensunterhalt ohne Hindernisse selbst verdienen zu dürfen.

Bei einem mündigen Menschen, ist seine Würde nicht nur im Leben selbst zu finden, sondern auch in seiner Rechtsfähigkeit. Unmündige Menschen haben diese Rechte wohl auch, bedürfen aber eines rechtsfähigen Menschen, einem Vormund, um einem Recht Geltung zu verschaffen.

Wann ist man Rechtsfähig? Wenn man eigenständig und Verantwortungsübernehmend Verträge, egal in welcher Form, abschließen kann. Das beginnt mit der Mündigkeit. Bei genauer Betrachtung entsteht eine Mündigkeit, also erwachsen zu sein, erst nach der geistigen Fähigkeit und nicht nach dem Alter. Manche sind in einem hohen Alter noch nicht fähig eigenverantwortlich Verträge einzugehen. Aber dies ist nicht das Thema, bei uns - wie in fast allen Staaten dieser Erde - beginnt die Mündigkeit (erwachsen zu sein) mit dem Kalender. Geschäftsfähigkeit, die eine Rechtsfähigkeit voraussetzt, gibt es noch unterschiedliche kalendarische Karenzzeiten, je nach Gesetzeslage.

Die innere Würde wird mit dem Alter sfaktisch um die mündige Rechtsfähigkeit erweitert. Erweitert um die „Achtung“ der Rechtsfähigkeit. Die Rechtsfähigkeit ist daher ein Teil der Würde, die es zu „achten“ und zu schützen gilt. Das bedeutet aber auch, dass aus dieser Rechtsfähigkeit Rechte und Pflichten erwachsen, wie sie auch in Verträgen aufgenommen werden. Ein Recht auf etwas, setzt eine Pflicht für etwas voraus. Es entsteht bei jedem Vertrag eine Selbstgesetzgebung, die genau festlegt welche Pflichten aus diesem Vertrag entstehen und legt auch fest, welche Rechte daraus erwachsen.

Sind jedoch alle Menschen, die als mündig deklariert werden auch rechtsfähig?
Eigentlich schon. Denn sie müssen das Recht kennen, dass aus Verträgen (auch ein Versprechen ist ein Vertrag) erwächst die sie abschließen. Würde einem mündigen Menschen die Freiheit genommen werden eigenverantwortliche Verträge abschließen zu dürfen, würde dies die Würde des mündigen Menschen untergraben. Dieser Mensch müsste als unwürdig bezeichnet werden mit irgendeinem anderen Menschen einen Vertrag abzuschließen. Dieser bräuchte immer einen würdigen rechtsfähigen Mittler. Nach dem Motto, du bist wohl ein Mensch, aber du hast keine Ahnung davon, wie man mit anderen Menschen umzugehen hat. Dazu sind nur ausgewählte Personen in der Lage die die Würde eines jeden Menschen kennen. Nur sie sind mit dem Geist ausgestattet, der dazu in der Lage ist.

Absurder Gedanke? Nein, ganz und gar nicht. Das ist die gelebte Realität vor allem im Rechtswesen. Im Rechtswesen sind nicht alle mit Rechten ausgestattet. Dort benötig man einen Rechtsvormund. Dort ist man wieder ein unmündiges Kind. Theologisch wohl mit Würde ausgestattet, aber nicht würdig genug um mit Gott direkt zu kommunizieren. Dazu bedarf es einen würdigen Mittler, ansonsten kann man sich nicht an Gott wenden.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__78.html

§ 78 ZPO (Zivilprozessordnung) auch Anwaltsprozess genannt.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Diesen Anwaltszwang begründet man ungefähr so:

dass lediglich ein Anwalt in der Lage ist, auf eine sachgemäße Prozessführung hinzuwirken. Nur der Anwalt besitzt die notwendige sachneutrale Distanz.

Aha!!! Nur ein Anwalt ist in der Lage, eine sachgemäße Prozessführung hinzuwirken. Dich lieber würdiger Mensch muss man an die Hand nehmen um überhaupt mit den göttlichen Weg beschreiten zu können.

Dem widerspricht auch nicht die Tatsache, dass ein Anwalt sich selbst beim Landgericht vertreten kann und darf. Er hat die göttliche Gnade erhalten.

Die Befürworter des Anwaltszwanges argumentieren:

würden die Parteien selbst verhandeln dürfen, dann wären die Verhandlungen überflutet mit nicht sachbezogenen, unerheblichen Vorliegen, Schriftsätzen, Vorträgen, Anträgen etc. Lediglich der Anwalt weiß, was erheblich und unerheblich für die Prozessführung ist.

Der Anwalt spart den Richtern die Arbeit, konzentriert sich auf das Wesentliche, hat das Ganze im Auge und nicht die persönlichen Anliegen seiner Mandanten…

welche eine weit untergeordnete Rolle, falls überhaupt eine Rolle in den Gerichtsverhandlungen spielen.

Hinter diesem Anwaltszwang steckt weit aus mehr als man geneigt ist anzunehmen. Aus dem was zu beobachten ist, dass:

Unabhängig davon, ob gewollt, beabsichtigt, bewusst oder unbewusst, wissentlich oder unwissentlich, der Anwaltszwang hat dazu geführt und führt dazu, dass die Juristen in Robe (Rechtsanwälte und Richter) sich auf Kosten der Mandanten gegenseiditig qualifizieren. Das was man als sachliche Distanz postuliert, ist nichts anderes als die Sache nicht zu kennen. Juristen müssen nicht die Sache kennen, sondern nur wissen wo das passende Gesetz zu dieser Sache steht. Qualifizierte Sachkenntnis benötigen sie nicht, weder praktisch noch theoretisch. Der Anwalt lässt sich seine Fortbildung in den Sachen vom Mandanten bezahlen. Ich habe noch keinen Anwalt im Baurecht gesehen, der sich in Sachen der Bautechnik hat auf eigene Kosten fortgebildet. Er hat keine Ahnung von dem was er verteidigt.
Unwissenheit bzw. die Weiterqualifizierung der Richter erfolgt dann seitens der Anwälte, bezahlt von den eigenen Mandanten bzw. den Mandanten der Gegner.

Dieses in der eigenen Sauce Braten unterstützt auch faule, fiese, kriminelle Juristen in Robe, denn das Risiko nicht bezahlt, geschweige denn die Berufung zum Richter bzw. die Anwaltszulassung zu verlieren tangiert gegen Null.

Dafür sorgt auch aber nicht ausschließlich der § 611 des BGB http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611.html

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Ein Dienstvertrag schuldet nichts, es ist nur ein Dienst. Als Beispiel: Die angestellte Reinigungskraft die 8 Stunden den Hof fegt, schuldet nicht einen sauberen Hof, sondern nur das Fegen von 8 Stunden.
Anwälte schulden nur einen Dienstvertrag im zitieren von Paragraphen und dem daraus erfolgenden Antrag vor Gericht. Sie machen auch nur Dienstverträge. Sie schulden nicht den Rechtstitel.

Anders der Werkvertrag: § 631 BGB http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__631.html

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Ein Beispiel: Ein Schneider, der einen Rock schneidern soll, schuldet den Rock nicht das Nähen. Das Nähen ist eine der Voraussetzungen, wenn vereinbart, zur Erstellung des Rockes.

Es ist gang und gebe, dass die Anwälte den Mandanten sagen, die Richter haben falsch entschieden. Die Richter verweisen darauf, dass man bei Fehlberatung Schadensersatz gegen den eigenen Anwalt einklagen kann.

Tatsächlich führen solche rechtlichen und richterlichen Hinweise zu weiteren Gerichtsverhandlugen in der nächsten Instanz bzw. zu weiteren Finanzierung von neuen Richtern und Anwälten. Es ist ein Wirtschaftszweig, wie jeder Andere Wirtschaftszweig auch. Maximierung des Umsatzes. Für einen Anwalt, wie für einen Richter ist man nur Objekt der Begierde.
Unter dem Strich haben die Mandanten das gegen sie ausgerichtete Justizsystem finanziert.
Nicht aus Versehen kristallisiert sich über den Anwaltszwang eine Kaste fieser, kranker Typen heraus, welche die Macht über den übrigen Teil der Bevölkerung genüsslich ausüben.

Was führt nun zur Entmündigung, Entrechtung und zur Verletzung der Würde?

Ganz eindeutig, der Anwaltszwang.
Es ist nicht „das Recht auf“ einen Anwalt, das die Entmündigung, Entrechtung und die Verletzung der Würde eines Bürgers praktiziert, sondern der Zwang einen Anwalt konsultieren zu müssen.

Für die Anwälte gilt, was gegenüber einem Arzt, einem Steuerberater und andere Fachleuten gilt: Man ist selbst der beste Arzt, der beste Steuerberater ... . Ärzte und Steuerberater sind lediglich Handwerker mit der Würde ausgestattet mit Gott sprechen zu dürfen. Ihr Handwerk verstehen sie besser als deren Kunden. Sie beherrschen Techniken, die die Kunden nicht beherrschen. Das eigene schöpferische Element ist allerdings in deren handwerklichen Leistungen - mit seltenen Ausnahmen - vernachläßigbar. Das gilt in einem noch höheren Grad auch für die Anwälte.

Der Anwaltsberuf hat jedoch noch eine Besonderheit (gilt auch für Steuerberater):

Die Anwälte sind als unabhängiges Organ der Rechtspflege fest eingebaut in die Machtstrukturen des Staates. Sie sind de facto nicht unabhängig, sie vertreten das Herrschaftssystem, wie es ist.

In der Praxis sind die Anwälte überwiegend lediglich auf ihre Honorare orientiert. Viele entwickeln im Rahmen der für sie geltenden Gesetze nützliche eigene Geschäftsfelder. Hinter der Finanz- und Strukturkrise stehen die bedeutendsten Anwaltskanzleien mit den von ihren in tausenden von Seiten geschriebenen Verträgen.

In der Praxis werden die Anwälte von den Parteien in den Sachstand eingewiesen, sie werden durch die Parteien qualifiziert und für dieses Lernen auch von ihren Mandanten höchstlohnend bezahlt.

Vor Gericht stehen sich dann zwei mehr oder weniger mit dem Sach- und Rechtsstand vertraute Anwälte gegenüber. Diese verhandeln mit den noch weniger dem Sachstand vertrauten Richtern. Da ist es kein Wunder, dass die Verhandlungen entarten, regelmäßig zum absurden Theater mit dem beschränkten Inhalt: Anwaltshonorare und Gerichtskosten, welche sich auf die Streitwertauseinandersetzungen reduzieren.

Verhandelt wird ebenfalls darüber, wie man dies den eigenen Mandanten am besten rüberbringt, ohne seinen Ruf als Anwalt und Gericht beim Mandanten zu verlieren.
Mit Recht und Gerechtigkeit und vor allem mit der „Würde des Menschen“ hat dies wenig zu tun.

@zeitgedanken kann jedem nur empfehlen, zu versuchen sich selbst zu qualifizieren und Mündigkeit, Rechtsfähigkeit setzt dies voraus, um diesem absurden Unrechtstheater Einhalt zu gebieten. Leicht ist es nicht, die Mauer dieser von der Juristenkaste aufgebauten Wirtschafts- und Lebensstruktur zu durchbrechen.

Aber die Wege dorthin gibt es. Seine Grundrechte bekommt man nicht geschenkt, sondern muss sie Einfordern.

Euer Zeitgedanken

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