Fluch oder Segen: Blockchain & das Recht auf Vergessen werden


Blockchain & Recht auf Vergessen werden

Wenn auf der Blockchain dezentral gespeichert und somit für alle Zeiten unveränderlich archiviert wird, wie verhält es sich dann mit dem von Viktor Mayer-Schönberger ins Leben gerufene „Recht auf Vergessenwerden* “, dass ( zumindest in Europa) regelmäßig thematisiert wird. (Was ist das Recht auf Vergessen werden?  -> siehe Unten)

Ist die Zukunft mit der Blockchain-Technoliogie eine neue moralische Institution, die zwar Transparenz schafft, jedoch die Freiheit des einzelnen einschränkt da jede Aussage, Meinung, Idee und vor allem jeden Fehler für immer gegen einen verwendet werden kann? Ist die Blockchain-Technologie eventuell ein Schritt zur 100%igen Durchleuchtung der Individuen und ist das Fluch ode Segen?


Ich freue mich über Kommentare und Einschätzungen.


„Jede Person sollte […] ein ‚Recht auf Vergessenwerden’ [besitzen], wenn die Speicherung ihrer Daten unter Verstoß gegen die Verordnung erfolgt ist. Insbesondere sollten betroffene Personen Anspruch darauf haben, dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht weiter verarbeitet werden, wenn sich die Zwecke, für die die Daten erhoben wurden, erübrigt haben, wenn die betroffenen Personen ihre Einwilligung in die Verarbeitung widerrufen oder Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten eingelegt haben oder wenn die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten aus anderen Gründen unter Verstoß gegen die Verordnung erfolgt ist. Dieses Recht ist besonders wichtig in Fällen, in denen die betroffene Person ihre Einwilligung noch im Kindesalter gegeben hat und insofern die mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren nicht in vollem Umfang absehen konnte und die Daten – besonders die im Internet gespeicherten – später löschen möchte. […] Um dem ‚Recht auf Vergessenwerden’ im Netz mehr Geltung zu verschaffen, sollte das Recht auf Löschung so weit gehen, dass ein für die Verarbeitung Verantwortlicher, der die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht hat, die Pflicht hat, Dritten, die diese Daten verarbeiten, mitzuteilen, dass eine betroffene Person die Löschung von Links zu diesen Daten oder von Kopien oder Reproduktionen dieser Daten verlangt. […]“
QUELLE: Europäische Kommission: Vorschlag für eine Datenschutz-Grundverordnung. (PDF-Datei; 473 kB).



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