Personalfachkauffrau/-mann IHK, Zugangsvoraussetzungen der Kammer

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In diesem Blogbeitrag geht es um den Personalfachkaufmann beziehungsweise Personalfachkauffrau (PFK), genauer: um die Zugangsvoraussetzungen, dass man diese Prüfung machen darf.

Formaler und inhaltlicher Aspekt

Statt Zugangsvoraussetzungen sagen manche auch Zulassungsvoraussetzungen, um auszudrücken, dass man zur Prüfung zugelassen werden muss. Es gibt also sozusagen zwei Aspekte, zwei Hürden, die man nehmen muss:

a) einmal formal: Das sind eben jene Zugangsvoraussetzungen, und dann

b) inhaltlich: Man muss natürlich für die Prüfung selber gewisse Themen beherrschen.

Hier in diesem Video geht es nur um diesen Aspekt hier (A), die formalen Zugangsvoraussetzungen.

Vier mögliche Zulassungsvoraussetzungen

Die Struktur sieht folgendermaßen aus: 1., 2., 3., 4. – es gibt also auch hier wieder relativ viele Möglichkeiten, alles oder – oder – oder, also nicht etwa „und“, dass man beides erfüllen muss oder vier Dinge erfüllen muss, sondern eins von den vieren reicht. Wenn man eine dieser vier Bedingungen erfüllt, hat man die Zugangsvoraussetzung.

Option 1: 3-jährige abgeschlossene Personalausbildung

Und das erste ist eine 3-jährige abgeschlossene Ausbildung: Man hat eine dreijährige Ausbildung abgeschlossen im Bereich Personal und dazu (plus) 1 Jahr Berufspraxis. Auch das meint wieder Praxis im Personalbereich (Ich erkläre das gleich noch ein bisschen genauer, was das heißt).

Option 2: Kaufmännische oder verwaltende Ausbildung + 2 J Praxis

Zweitens ist ein kaufmännischer oder verwaltender Abschluss, also man hat einen Beruf gelernt im kaufmännischen oder verwaltenden Bereich, eine kaufmännische oder verwaltende Ausbildung abgeschlossen plus 2 Jahre Berufspraxis.

Option 3: Anerkannter Ausbildungsberuf + 3 J Praxis

Oder drittens man hat irgendeinen anderen anerkannten Ausbildungsberuf, irgend einen anderen anerkannten Ausbildungsberuf plus mindestens 3 Jahre Praxis. Wenn ich hier (bei zweitens) sage „plus 2 Jahre Praxis“, dann heißt das auch „mindestens“, und hier bei dem einen Jahr (bei erstens) auch „mindestens“ 1 Jahr Berufspraxis.

Wir sehen also: Eine dreijährige Ausbildung im Bereich Personal erfordert nur 1 Jahr Praxis, eine kaufmännische oder verwaltende Ausbildung erfordert mindestens 2 Jahre Berufspraxis, ein anderer anerkannter Ausbildungsberuf (kann auch ein handwerklicher Beruf sein) erfordert allerdings mindestens 3 Jahre einschlägige Praxis, und Sie ahnen schon, was jetzt kommt: Jetzt lässt man die ganzen Ausbildungen weg und geht nur auf die Praxis:

Option 4: 5 J Praxis ohne Ausbildung

Viertens: 5 Jahre Berufspraxis, und das bedeutet: ohne Ausbildung. Wenn man also 5 Jahre einschlägige Berufspraxis hat, dann kann man auch hier den Abschluss machen.

Ausnahme: Nachweis auf anderem Weg (Personalfachkaufmann/frau IHK)

Dazu gibt es immer die Ausnahmeregelung: Auch hier wenig relevant, wie in vielen anderen Fällen auch. Die Ausnahmeregelung sagt immer: Wenn man auf andere Weise nachweisen kann, dass man die entsprechenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten hat, dann kann man auch zugelassen werden.

Aber wie soll man’s anders nachweisen als statt durch einen abgeschlossenen Beruf, durch die Praxis, und dieses Tor ist ja auf. Wenn man also 5 Jahre Berufspraxis hat, dann wird man ja nach dem Regelfall – das ist hier alles, 1. bis 4. sind die Regelfälle – hat man also hier einen Regelfall, nach dem man zugelassen wird, braucht man also gar nicht auf die Ausnahmeregel zu gehen.

Was bedeute Berufspraxis?

Nun noch mal kurz etwas zu dem Begriff „Berufspraxis“. Das heißt einschlägige Berufspraxis im Bereich Personal, und das kann wiederum jetzt eine ganze Menge sein. Personal bedeutet ja letztlich mit Menschen zusammenzuarbeiten, und das kann sein

• Verwaltend: Wenn man in der Personalabteilung die erforderliche Anzahl von Jahren gearbeitet hat, dann hat man diese Berufspraxis.

• Das kann sein beratend.

• Oder das kann sein entwickelnd. Ich meine damit den Bereich Personalentwicklung.

Um es nochmal mit anderen Worten zu sagen: das kann sein Personalverwaltung, wiederum sehr weit gefasst, Personalberatung und Personalentwicklung. Und das ist hier nicht abschließend.

Praxis-Nachweis durch Arbeitgeber-Bescheinigung

Wichtig ist, dass man eine Berufspraxis im Bereich Personal hat, und das kann in der Praxis eine Menge sein, da muss man einfach mal genau schauen, da kommt’s auch ein bisschen darauf an, wie man’s formuliert und darstellt, denn man muss diese Dinge nachweisen und das bedeutet in der Regel eine Bescheinigung des Arbeitgebers auf dem Firmenpapier:

„Herr oder Frau Sowieso, (Name), geboren am …, war bei uns beschäftigt als … Diese Tätigkeit umfasste …“

Und dann arbeitet man diese Dinge heraus – Verwaltung, Beratung, Entwicklung.

Manchmal ist es hier nur entscheidend, dass man gewisse Schlüsselworte auch verwendet, damit es zu den entsprechenden Vorschriften passt.

Und letztlich ist dann der Entscheider immer die IHK. Nur die IHK kann verbindlich entscheiden, ob jemand zugelassen wird.

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Dr. Marius Ebert, Deutschlands Schnell-Lernexperte, Postanschrift: Scanbox #02333, Ehrenbergstr. 16a, D-10245 Berlin, Impressum: AVASARE Ltd., 1 Pallados str. 8046 Paphos, Cyprus

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