Kündigung von Betriebsratsmitgliedern

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In diesem Blogbeitrag betrachte ich die Kündigung von Betriebsratsmitgliedern.

Und die Rechtsgrundlage, denn das ist natürlich eine arbeitsrechtliche Frage, die Rechtsgrundlage ist vor allem der § 15 Kündigungsschutzgesetz und der § 103 Betriebsverfassungsgesetz.

Vorweg: Der Betriebsrat ist die Interessenvertretung der Arbeitnehmerschaft. Das muss man immer im Hinterkopf behalten, um den Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern zu verstehen.

Ordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern

Die ordentliche Kündigung – hier kommt der 15 Kündigungsschutzgesetz ins Spiel -- ist nicht möglich, und zwar beginnt diese Schutzschrift, also dieses Unmöglichmachen der Kündigung, schon mit der Aufstellung auf der Wahlliste. Wenn jemand auf der Wahlliste steht, hat er bereits diesen Kündigungsschutz. Nur wenn er dann nicht gewählt ist, verliert er den Kündigungsschutz wieder. Und: Der Kündigungsschutz endet ein Jahr nach Beendigung der Betriebsratsmitgliedschaft. Also selbst wenn man nicht mehr Betriebsrat ist, hat man noch ein Jahr den Kündigungsschutz laut Paragraf 15. Schauen Sie bitte ins Gesetz, da steht: Die ordentliche Kündigung geht nicht.

Gleiches gilt für Jugendvertretung und Auszubildendenvertretung, werden 15 kündigungsschutztechnisch genau gleich behandelt.

Außerordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern

Anders sieht es aus bei der außerordentlichen Kündigung, denn die außerordentliche Kündigung ist im deutschen Arbeitsrecht immer möglich. Sie muss immer möglich sein, denn die außerordentliche Kündigung ist gekoppelt an eine Unzumutbarkeit, und das muss auch bei einem Betriebsrat möglich sein, nur: Sie ist manchmal schwierig. So auch hier. Der Paragraf 103 Betriebsverfassungsgesetz sagt, dass man für die außerordentliche Kündigung die Zustimmung des Betriebsrats braucht, und wenn man die nicht bekommt, muss man vor‘s Arbeitsgericht und die Zustimmung des Betriebsrats ersetzen lassen.

Also: Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist möglich, aber schwierig weil an die Zustimmung der übrigen Betriebsrats-Mitglieder gebunden.

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Dr. Marius Ebert, Deutschlands Schnell-Lernexperte, Impressum: Hauptstraße 127, 69117 Heidelberg (Büroadresse)

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