Das ist ja richtig dreist.
Allerdings gibt es eine Wettbewerbsfreiheit, die ist nicht zwangsläufig an den Verbraucherschutz gekoppelt.
Man kann ja schließlich auch niemanden verbieten, seine Möbel bei Ebay privat zu veräußern. Wo will man dort anfangen und wo soll das enden?
In dem Falle würde ich den Verkauf von Fondanteilen damit auch vergleichen. Schließlich wäre das auch eine private Veräußerung.
Meine Frage an der Stelle ist grundsätzlich. Wäre es rechtlich nach EU Recht möglich einen Schaden geltend zu machen, wenn eine Verbraucherschutzrichtlinie unmittelbar dem Verbraucher schadet, anstatt ihn zu schützen?
Im Grunde genommen wäre ja der Zweck des Verbraucherschutzes zumindest mittelbar verletzt würde ich sagen.
RE: Bei einem Börsencrash: EU-Behörden planen Entmündigung der Fondsanleger (via finanzmarktwelt.de)