Ich soll die Klage vom 05.10. begründen, denn die KBS weist die Klage zur Einschränkung meines Dispositionsrechtes zurück und verweist auf den Inhalt der Verwaltungsakten. Sie hielten nach nochmaliger Überprüfung die in dem Bescheid vom 21.06. und Widerspruchsbescheid vom 08.09. gegebene Begründung weiterhin für zutreffend. Eine Stellungnahme zur Klageschrift sei nicht erforderlich.
RE: Kopfschmerzen : Warnsignal bei Reizfilterschwäche und Selbstausbeutung