Du weißt, ich kenn mich bei sowas nicht aus. Ich habe trotzdem vesucht über das Thema nachzudenken.
Ich hab jetzt gerade diese Seite offen:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/braucht-man-einen-anwalt-fuer-einen-einspruch-gegen-den-strafbefehl-197835.html
Eine gesetzliche Ausnahme findet sich in § 407 Abs. 2 S. 2 StPO: Wenn Sie mit dem Strafbefehl zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden sollen, müssen Sie einen Verteidiger haben. Gem. § 408b StPO wird Ihnen der Richter einen Pflichtverteidiger beiordnen, wenn mit dem Strafbefehl eine Freiheitsstrafe beantragt wurde. Aber das ist, wie erwähnt, eine Ausnahme.
Hast du diesen Pflichtverteidiger bekommen?
Zum anderen würde ich mit einem Notar (soweit ich weiß, ist so einer zuständig, um Schriftstücke irgenwie noch extra rechtswirkam zu machen) zusammenarbeiten.Es geht mir um den Gedanken, dass dieser ein von dir (oder Anwalt) verfasstes Schreiben beglaubigen soll. Dort sollte auf jeden Fall erwähnt werden, dass du einen Antrittstermin zum Gefängnis, ohne Verhandlung erhalten hast. (Falls ich das so richtig verstanden habe)
RE: Meine Einsprüche werden als unzulässig verworfen..... /// Oder: Als flüchtiger Krimineller könnte ich jetzt mal wirklich Hilfe brauchen