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Im Zivilrecht gilt grundsätzlich Privatautonomie. Man kann sich seinen Vertragspartner frei auswählen. Erst seit linksversiffte Aktivisten unser Rechtssystem pervertieren, wird versucht, die an sich nur gegenüber dem Staat geltenden Grundrechte ins Zivilrecht einzuführen. Die Frage muß hier sein, ob Art. 3 auch im Zivilrecht gilt. Erst dann wäre ein Verstoß dagegen möglich.
Der Vermieter hier hatte einen lausigen Anwalt. Wäre mit dem Bonitätsrisiko argumentiert worden, hätte er zumindest in der höheren Instanz Erfolg gehabt.
RE: Fragmentierung des Rechts