Sicherlich nicht - aber einer der schlimmsten, weil er den Volksvertretungsanspruch der Länder unterminiert und de facto eine Entmachtung des Souveräns darstellt.
Wäre ich Ministerpräsident eines Landes, so würde ich direkt vor das Bundesverfassungsgericht ziehen und dies in einem Eilverfahren.
Denn die Infrastruktur zu sanieren, bei den gegenwärtigen Zinskonditionen, wäre langfristig geboten und leicht finanzierbar. Stattdessen der Knebel aus Berlin über Art. 109 GG in Form von verfassungswidrigen Verfassungsrecht.
Mir soll keiner sagen, dass die zahllosen Juristen im Bundestag von der Verfassungswidrigkeit der dadurch erfolgenden Zerstörung der Bundesstaatlichkeit, keine Kenntnis gehabt hätten, wo doch selbst das BVG schon vor Jahrzehnten diese Bundesstaatlichkeit für nicht antastbar erklärte.
Zitat von den im Beitrag zitierten und renommierten Staatsrechtler Hans-Peter Schneider, der als Richter und Universitätsprofessor sich um dieses Land verdient gemacht hat:
Ähnlich sieht es auch die höchstrichterliche Rechtsprechung. Schon 1952 entschied das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der von Art. 79 Abs. 3 GG für unantastbar erklärten Gliederung des Bundes in Länder, „dass Art. 109 GG die Selbständigkeit der Haushaltswirtschaft den Ländern noch besonders gewährleistet“
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, wobei mit dem Wort „besonders“ zum Ausdruck gebracht wurde, dass Art. 109 GG eine Art „lex specialis“ von Art. 79 Abs. 3 GG darstellt und somit an dessen Rechtswirkungen teilhat. Auch später hat das Gericht diese Sicht mehrfach bestätigt
Zwar ist dieser verfassungswidrige Vorgang noch nicht höchstrichterlich bestätigt worden, vermutlich wird dafür aber erst eine Abwahl der verantwortlichen Minister sorgen müssen, sofern eine Verfassungsbeschwerde nicht schon auf Gemeindeebene durchgeführt werden kann - oder schlussendlich auch vom Bürger selbst, der ja mittelbar und unmittelbar durch diese verfassungswidrige Gesetzesänderung direkt mittelbar und unmittelbar durch Enteignung und Steuern, wie auch Gebühren betroffen ist.
Ich finde es schon mehr als bezeichnend für den Zustand dieses Landes, wenn ein so renommierter Staatsrechtler wie Professor Hans-Peter Schneider denn auch feststellt.
Zitat:
Einer solch restriktive Auslegung des Art. 109 Abs. 1 GG ist jedoch weder mit seiner Entstehungsgeschichte (1) noch mit seinem weithin unbestrittenen Regelungsgehalt (2) vereinbar, der den Einwirkungen des Bundes auf die Haushaltsgestaltung der Länder enge Grenzen setzt (3)
Mehr brauch man zu den Machenschaften der Machthaber in Berlin eigentlich nicht zu sagen. Die de facto erfolgte Zerstörung der Bundesstaatlichkeit durch Abschaffung des Budgetrechtes auf Länderebene, öffnet den genozidalen Ideologen von Berlin und Brüssel aus, alle Pforten der Unmenschlichkeit.
Man kann nur hoffen, dass hier der Rechtsrahmen auf Grundlage des Grundgesetzes alsbald wieder hergestellt wird. Ansonsten gibt das eine Katastrophe....
Beste Grüße.
!COFFEEA
RE: Unrecht 2020 - Merkels Schuldenbremse ist verfassungswidrig!