Nach Baugesetzbuch (BauGB) § 22 Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen wurde im Laufe der Zeit die Bestandsbebauung auf Grund der restriktiven Handhaben der EnEV Vorschriften zurückgebaut bzw. eine Neubebauung nach Absatz 4 des zuvor genannten Gesetzes versagt wurde.
(4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Begründung oder Teilung der Rechte, durch die Regelung nach § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch die Nutzung als Nebenwohnung die Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die städtebauliche Entwicklung und Ordnung beeinträchtigt wird
Leider nennt auch hier das Gesetz mal wieder nicht welche Grundrechte der Bürger nach Massgabe Art 19 GG durch die Einführung der Gesetze eingeschränkt werden.
Interessiert aber scheinbar keinen, ob solche Gesetze grundgesetzwidrig sind. Dafür läuft der Fremdenverkehr umso besser, was natürlich dann auch zu steigenden Mieten führt.
Im grünen Zauberland ist halt alles möglich, solange man sich nicht an die Grundrechte halten muss - Zauberwälder, Zauberhäuser, Zaubersauber und was sonst noch alles....
RE: Die Uckermark in 30 Jahren...