Gegen das freie Wort: US-Firmen fördern anonymes Denunziantentum

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Deutschland lagert mittels Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) und „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ die Online-Zensur an US-Betreiberfirmen aus. Nun wird das Ausmaß im Google-Transparenzbericht sichtbar. Der IT-Riese betreibt unter anderem das Video-Portal „YouTube“.

  • Von über 300.000 Meldungen betrafen fast 85.000 den nebulösen Vorwurf der „Hassrede“ – diese machten zudem ein Drittel der Löschungen aus
  • Kein einziges Mal kontaktierte man den Uploader, um dessen Sichtweise zu erörtern
  • Abertausende legale Inhalte könnten entfernt worden sein – wie verträgt sich das mit dem deutschen Zensurverbot?

Hunderttausende Meldungen, zigtausende Löschungen

Alleine im ersten Halbjahr 2021 wurden 311.939 Inhalte gemeldet – zwei Drittel von Nutzern, etwa ein Drittel von sogenannten „Beschwerdestellen“, wobei normale Nutzer auch diese Auswahlmöglichkeit nehmen können. Dies dürfte ziemlich häufig der Fall gewesen sein, denn nur 77 Beschwerden kamen überhaupt von „verifizierten“ Beschwerdestellen wie Jugendschutz.net oder der „Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter“(FSM).

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Den meisten Meldungen – noch vor der Verletzung der Persönlichkeitsrechte (71.316) – betrafen den Vorwurf der „Hassrede“ oder des „politischen Extremismus“ (84.010). In diesem Fall waren die Betreiber relativ löschfreudig: 16.850 Löschungen von Inhalten aus diesem Grund bedeutet mehr als ein Drittel aller Entfernungen (48.137). Dabei hatte man es mit der Entfernung recht eilig: 12.400 der „Hassrede“-Fälle wurden in den ersten 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde bearbeitet – Rekord!

In keinem einzigen Fall wurde der Uploader kontaktiert

Das dabei offenbar keine wirkliche Prüfung der häufig vollkommen legalen Inhalte stattfindet zeigt auch ein anderer Umstand: Denn in keinem einzigen Fall (!) holte man die Sichtweise des jeweiligen Uploaders ein. Google erklärt dies damit, dass angeblich die „Mehrheit der Beschwerden über rechtswidrige Inhalte“ ohne Grundlage seien – selbst in jenen 19.000 Fällen, wo man den Beschwerdeführer um weiterführende Infos bat.

Dafür leitete man 10 Fälle an NetzDG-Prüfausschüssen und 14 Fälle überhaupt an Strafrechtskanzleien weiter. Das lässt zudem zweierlei Interpretationen zu: Entweder werden Vorwürfe nicht auf Herz und Nieren durchsucht und daher erklärt sich die niedrige Quote – oder die überwiegende Mehrzahl der entfernten Inhalte verstoßen gegen keine Gesetze. Beides wäre ein Armutszeugnis für die Verantwortlichen.

Entfernung & strafrechtliche Relevanz außer Verhältnis

Besonders pikant an der Löschpraxis ist der Umstand, dass Google am Ende seines Berichts die Rechtsgüter angibt, welche die jeweiligen Löschgründe begründen. Beim Vorwurf der Hassrede bzw. des politischen Extremismus listet man dafür Volksverhetzung (§130 StGB) und die sehr selten angewandte Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen (§166 StGB) auf. Brisant daran ist, dass es etwa im Jahr 2020 in Deutschland 5.840 Anzeigen wegen §130 StGB eingingen, nach 4.179 im Jahr 2019 – weitaus weniger als Löschungen nach diesem Parameter.

In letzterem Jahr gab es zudem in Deutschland gerade einmal 259 Verurteilungen wegen Volksverhetzung – auch das ist bereits eine ziemlich niedrige Quote im Vergleich zu den Vorwürfen. Sprich: Es wird viel mehr angezeigt, als dann tatsächlich gegen die geltenden Gesetze verstößt. Die hohe Anzahl an Online-Löschungen zeigt somit, dass womöglich dutzendfach mehr Inhalte getilgt werden als überhaupt strafrechtlich relevant wären. Eine spannende Bilanz in einem Land, in dem der Satz „Eine Zensur findet nicht statt“ im Grundgesetz steht.


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