#42 Theobald Joachim I im Recht: Schöffen (ehrenamtliche Richter)

In dieser Reihe schreibe ich über Rechtsgrundsätze und aktuelle Themen die mit Recht zusammenhängen.  

Schöffen

Ein Schöffe ist in Deutschland ein ehrenamtlicher Richter der am Hauptverfahren eines Strafverfahrens mitwirkt.

Schöffen kommen in Deutschland zum Einsatz beim Amtsgericht. Dort beim Schöffengericht nach § 29 GVG und beim Jugendschöffengericht § 33a JGG. Außerdem kommen sie beim Landgericht in der kleinen und der großen Strafkammer zum Einsatz, §§ 76, 74 II GVG sowie in der kleinen und großen Jugendkammer, § 33b JGG.

Das Amtsgericht und die kleine Strafkammer ist immer mit zwei Schöffen und einem Berufsirchter besetzt. Die Große Strafkammer ist mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt und wird Schwurgericht genannt.

Dieser Name ist lediglich historisch begründet. Bis ins Jahr 1924 gab es in Deutschland noch die, aus der US-Amerikanischen Rechtsprechunge bekannten Geschworenengerichte. Der Schöffe ist aber seit der Abschaffung der Geschworenengerichte kein Geschworener mehr. Er ist vollständig anerkannter Richter. Ein sachlicher Unterschied zur "normalen" großen Strafkammer besteht heuten daher nicht mehr.

Warum gibt es Schöffen?

Durch die Schöffen soll das Vertrauen der Bürger in die Rechtsprechung gestärkt werden. Zudem sollen sie für lebensnahe Rechtsprechung sorgen. Sie sollen eine Bindeglied zwischen Volk und Staat darstellen. 

Ob dies derzeit noch erreicht wird ist unter Juristen bisweilen stark umstritten.

Schöffenauswahl und Vergütung

In den §§ 31 ff. GVG ist geregelt, was die Voraussetzungen sind um für eine Amtsperiode von fünf Jahren Schöffe zu werden. Vereinfach gesagt kann man sich auf das Amt bewerben, indem man sich von einer Gemeinde auf eine Vorschlagslistr für Schöffen wählen lässt. Sollten sich nicht genügend Kandidaten bewerben, können andere Personen, die sich nicht beworben haben, auf die Liste gewählt werden.

Nach § 18 JVEG erhalten die Schöffen sechs Euro pro Stunde als Aufwandsentschädigung, zuzüglich Fahrtkostenerstattung und ggf. einen Ersatz für Verdienstausfall. 


Quelle; Quelle; Quelle; Quelle.

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